BGH - Beschluss vom 29.03.2023
VII ZR 7/22
Normen:
ZPO § 544 Abs. 9; BGB § 633 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4731/16
OLG München, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 5987/20

Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem Schwimmbecken

BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen VII ZR 7/22

DRsp Nr. 2023/6210

Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem Schwimmbecken

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

Tenor

Der Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Dezember 2021 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Der Rechtstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 139.313,30 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 9; BGB § 633 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten zu 1 Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an einem Schwimmbecken.