OVG Bremen - Beschluss vom 28.04.2021
1 LA 138/20
Normen:
BauNVO (1990) § 3 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 1096
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3001/18

Kriterien der Dauerhaftigkeit und Freiwilligkeit für die Annahme eines Wohnens (hier: Zulässigkeit einer Wohngruppe für Kinder und Jugendliche im reinen Wohngebiet); Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung

OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 1 LA 138/20

DRsp Nr. 2021/8659

Kriterien der Dauerhaftigkeit und Freiwilligkeit für die Annahme eines "Wohnens" (hier: Zulässigkeit einer Wohngruppe für Kinder und Jugendliche im reinen Wohngebiet); Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung

Zu den Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Freiwilligkeit für die Annahme eines "Wohnens" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO 1990.

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 27.03.2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO (1990) § 3 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung.