Kriterien für die Zuordnung einer Werkleistung zur fünfjährigen Verjährungsfrist »bei Bauwerken« (hier: als Ladengeschäft genutzte Containerkombination); maßgebender, auf das mit der Gebäude-Errichtung verbundene spezifische Risiko abgestellter Gesetzeszweck, hingegen keine entscheidende Bedeutung der sachenrechtlichen oder der baurechtlichen Einordnung
BGH, Urteil vom 30.01.1992 - Aktenzeichen VII ZR 86/90
DRsp Nr. 1992/411
Kriterien für die Zuordnung einer Werkleistung zur fünfjährigen Verjährungsfrist »bei Bauwerken« (hier: als Ladengeschäft genutzte Containerkombination); maßgebender, auf das mit der Gebäude-Errichtung verbundene spezifische Risiko abgestellter Gesetzeszweck, hingegen keine entscheidende Bedeutung der sachenrechtlichen oder der baurechtlichen Einordnung
c. Kriterien für die Zuordnung einer Werkleistung zur fünfjährigen Verjährungsfrist »bei Bauwerken« (hier: als Ladengeschäft genutzte Containerkombination);d. maßgebender, auf das mit der Gebäude-Errichtung verbundene spezifische Risiko abgestellter Gesetzeszweck, hingegen keine entscheidende Bedeutung der sachenrechtlichen oder der baurechtlichen Einordnung.