BGH - Urteil vom 19.10.2012
V ZR 263/11
Normen:
BGB § 94 Abs. 2; BGB § 912 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 945/10
OLG München in Augsburg, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 656/11

Kriterien zur Qualifizierung eines im Erdreich eingebrachten Öltanks als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses

BGH, Urteil vom 19.10.2012 - Aktenzeichen V ZR 263/11

DRsp Nr. 2013/2285

Kriterien zur Qualifizierung eines im Erdreich eingebrachten Öltanks als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses

a) Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 2; BGB § 912 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand