OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.2001
23 U 199/98
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 649

Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund; Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen 23 U 199/98

DRsp Nr. 2005/7585

Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund; Darlegungs- und Beweislast für ersparte Aufwendungen

»1. Bloße Missverständnisse der Vertragsparteien oder behebbare Planungsfehler rechtfertigen keine Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grunde, wenn sich der Auftraggeber nicht zuvor um eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten bemüht hat. 2. Die fristlose Kündigung eines Architektenvertrages kann nicht auf vertragswidrige Eigenmächtigkeiten oder sonstige Pflichtverstöße des Architekten gestützt werden, wenn der Auftraggeber diese über einen längeren Zeitraum hingenommen hat, ohne sie zum Anlas für eine Vertragsbeendigung oder zumindest für eine Beanstandung gegenüber dem Architekten zu nehmen. 3. Zur Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Kündigung eines Architektenvertrages.«

Normenkette:

BGB § 649 ;
Fundstellen
BauR 2002, 649