OLG Celle - Urteil vom 01.04.2003
16 U 129/02
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 2 § 9 Nr. 1 lit. a ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 343
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4201/01

Kündigung des Auftraggebers wegen nicht rechtzeitigen Baubeginns

OLG Celle, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 16 U 129/02

DRsp Nr. 2004/19581

Kündigung des Auftraggebers wegen nicht rechtzeitigen Baubeginns

1. Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich nicht selbst auf ihre Unwirksamkeit berufen, wenn der Vertragspartner in ihren festhalten will. 2. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Baubeginn, so ist der Auftragnehmer gem. § 5 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Leistungsbeginn zu geben, wobei ihm bei der Vermarktung einer Doppelhaushälfte ein Zeitraum von rd. zwei Jahren zur Verfügung steht.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 2 § 9 Nr. 1 lit. a ; AGBG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 4201/01
Fundstellen
OLGReport-Celle 2003, 343