I. Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn für "Maurer- und Stahlbetonarbeiten" sowie "Zimmererarbeiten" an dem Bauvorhaben des Beklagten zum Neubau eines Einfamilienhauses in #######, Ortsteil #######. Die Klägerin ist Unternehmensträgerin eines Bauunternehmens.
Mit Bauvertrag vom 10. August 2001 wurde die Klägerin von dem Beklagten zur Erbringung von Maurer- und Stahlbetonarbeiten an dem vorgenannten Bauvorhaben des Beklagten beauftragt. Grundlage des Auftrages war das Leistungsverzeichnis, Bl. 119 - 144 d. A., wobei die Vertragsparteien in dem Bauvertrag noch Änderungen festhielten. Die Vergütung wurde mit pauschal 201.000 DM vereinbart. Bei Zahlung der Abschlagsrechnung innerhalb von 10 Werktagen sollte der Beklagte 3 % Skonto ziehen dürfen. Es wurde eine Gewährleistungszeit von zwei Jahren vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bauvertrages wird auf Bl. 12 - 14 d. A. Bezug genommen.
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