OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2006
22 U 37/06
Normen:
BGB § 641 ; VOB/B § 9 ; VOB/B § 13 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 2071
Vorinstanzen:
LG Darmstadt Kammer für Handelssachen - 18 O 227/04 BGH - VII ZR 226/06,

Kündigung des Bauvertrages wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 22 U 37/06

DRsp Nr. 2008/5692

Kündigung des Bauvertrages wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers

»Zur Kündigung des Bauvertrages durch den Auftragnehmer wegen Zahlungsverzugs gemäß § 9 VOB/B

Normenkette:

BGB § 641 ; VOB/B § 9 ; VOB/B § 13 ;

Tatbestand:

Aufgrund schriftlichen Bauwerkvertrags vom 26.08.2003 lieferte und montierte die Klägerin für das von der Beklagten als Bauträger errichtete Mehrfamilienhaus in der ...straße ... - .. in O1 eine Heizungs- und Sanitäranlage zu einem Pauschalpreis von 174.000,00 Euro inkl. Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die in Kopie bei den Akten befindliche Vertragsurkunde Bezug genommen (Bl. 130 ff d. A.).

Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten, weil die Beklagte von den von ihr geschuldeten ersten drei Abschlagszahlungen einen Betrag in Höhe von insgesamt 21.723,33 Euro zurückbehielt, weil ihr die Klägerin die Freistellungserklärung des Finanzamts zunächst nicht vorgelegt hatte.

Mit Schreiben vom 16.03.2004 (Bl. 61 d. A.) kündigte die Klägerin wegen jener Zahlungsrückstände das Vertragsverhältnis gemäß § 9 VOB-B.