OLG Braunschweig - Urteil vom 21.11.2001
3 U 238/97
Normen:
HOAI § 4 Abs. 1, 4 ; BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 333

Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund wegen erheblicher Planungsmängel; Umfang des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages

OLG Braunschweig, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 3 U 238/97

DRsp Nr. 2005/14279

Kündigung eines Architektenvertrages aus wichtigem Grund wegen erheblicher Planungsmängel; Umfang des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages

»1. Eine Auftragserteilung im Sinne von § 4 Abs 1 HOAI ist im Allgemeinen erst anzunehmen, wenn die für eine Honorarvereinbarung zugrunde zu legenden Faktoren feststehen; dazu gehört Klarheit über Art und Umfang des Objektes und über die zu erbringenden Leistungen, aber auch die Einordnung des Objektes in eine der Honorarzonen. 2. Ist vereinbart, daß der Architekt in kürzester Zeit einen Bauantrag einreicht, dann berechtigen selbst erhebliche Mängel der Planung nicht zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund; dem Architekten ist vorab Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Auch erhebliche Mängel der Planung sind, soweit das Bauvorhaben noch nicht realisiert wurde, nachbesserungsfähig. 3. Steht dem Architekten für die Einreichung der Bauantragsunterlagen das Honorar für die Leistungsphase 4 zu, steht damit gleichzeitig der Vergütungsanspruch für die Leistungsphasen 1 bis 3 fest, unabhängig davon, ob einzelne dem Architekten übertragene Grundleistungen einer Leistungsphase unvollständig erbracht worden sind. Unentschieden bleibt, ob der Architekt bei Nichterstellung einer Kostenberechnung das volle Honorar der Leistungsphase 3 zu beanspruchen hat.