BGH - Urteil vom 13.05.2004
VII ZR 363/02
Normen:
VOB/B § 6 Nr. 6, 7 ; BGB § 642 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1148
BGHZ 159, 161
BauR 2004, 1285
DB 2004, 2810
JR 2005, 111
MDR 2004, 1111
NJW 2004, 2373
NZBau 2004, 432
WM 2004, 1453
ZIP 2004, 1420
ZfIR 2004, 769
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Kündigung eines Bauvertrages wegen mehr als drei-monatiger Bauunterbrechung

BGH, Urteil vom 13.05.2004 - Aktenzeichen VII ZR 363/02

DRsp Nr. 2004/11275

Kündigung eines Bauvertrages wegen mehr als drei-monatiger Bauunterbrechung

»a) § 6 Nr. 7 VOB/B ist auch dann anwendbar, wenn ein Auftragnehmer vor der Unterbrechung der Bauausführung mit seiner Arbeit auf der Baustelle noch nicht begonnen hat.b) Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann vor Ablauf der Dreimonatsfrist erklärt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, daß die Unterbrechung länger als drei Monate dauern wird.c) Die Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann auch die Vertragspartei erklären, aus deren Risikobereich die Ursache für die Unterbrechung der Bauausführung herrührt oder die diese zu vertreten hat, sofern ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist.d) § 642 BGB ist bei gekündigtem Vertrag neben § 6 Nr. 6 VOB/B anwendbar (im Anschluß an BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32).«

Normenkette:

VOB/B § 6 Nr. 6, 7 ; BGB § 642 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die zunächst Klage erhoben hatte - künftig: Klägerin -, fordert von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aus Werkvertrag Vergütung, hilfsweise Schadensersatz. Im Kern streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten nach § 6 Nr. 7 VOB/B und deren Folgen für die Abrechnung der Klägerin.