A.
Die Berufung ist zum Teil sachlich gerechtfertigt. Im übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Die Beklagte hat der GmbH, 6.604,97 DM nebst 5% Zinsen seit dem 01.01.1993 zu zahlen. Bezüglich des von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruches auf Zahlung von 2.299,48 DM (8.904,45 DM abzüglich 6.604,97 DM) ist die Klage zur Zeit unbegründet, so daß von der Beklagten insoweit auch keine Zinsen zu entrichten sind.
I.
Zwischen den Parteien besteht in der Berufungsinstanz Einigkeit darüber, daß die Beklagte, wenn man den von ihr erhobenen Aufrechnungseinwand und das von ihr hilfsweise geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht zunächst außer Betracht läßt, aufgrund des Bauvertrages der Parteien vom 20.08.1992 (Bl. 6 d.A.) als restlichen Werklohn noch 8.904,45 DM zu zahlen hat.
1. Der Auffassung der Beklagten, die Forderung gegen sie auf Zahlung dieses Betrages sei durch Aufrechnung erloschen, kann nicht gefolgt werden.
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