OLG Koblenz - Urteil vom 22.05.2001
3 U 1281/00
Normen:
BGB §§ 162 313 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 418
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/99

Kündigung eines mit Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Bauvertrages

OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 3 U 1281/00

DRsp Nr. 2001/11423

Kündigung eines mit Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Bauvertrages

1. Ein an sich formfreier (Werk-)Vertrag bedarf keiner notariellen Beurkundung, wenn er nur in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Grundstückskauf steht, während das Grundstücksgeschäft unabhängig von dem anderen Vertrag gelten soll.2. Wird ein Werkvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, daß der Auftraggeber ein bestimmtes Grundstück erwirbt, so ist diese Bedingung auch dann als eingetreten zu behandeln, wenn dessen Kinder das Grundstück erwerben und ein von dem Auftraggeber bewohntes Haus darauf errichten.

Normenkette:

BGB §§ 162 313 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Abfindung wegen Abstandnahme von einem Bauvertrag.

Die Beklagten erteilten der Klägerin am 21.12.1998 in einem schriftlichen Vertrag den Auftrag, zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem bestimmten, noch zu erwerbenden Grundstück. Der Vertrag enthält die Klausel:

"Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückskaufvertrag, voraussichtlich am 21.12.1998, zu Stande kommt und wir als rechtmäßige Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden."