Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Abfindung wegen Abstandnahme von einem Bauvertrag.
Die Beklagten erteilten der Klägerin am 21.12.1998 in einem schriftlichen Vertrag den Auftrag, zur schlüsselfertigen Erstellung eines Einfamilienhauses auf einem bestimmten, noch zu erwerbenden Grundstück. Der Vertrag enthält die Klausel:
"Voraussetzung hierfür ist, dass der Grundstückskaufvertrag, voraussichtlich am 21.12.1998, zu Stande kommt und wir als rechtmäßige Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden."
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