OLG Hamm - Urteil vom 22.12.2011
I-21 U 111/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2012, 1406
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 28/09

Kündigung eines Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Einstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer; Berechnung des Schadensersatzes

OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011 - Aktenzeichen I-21 U 111/10

DRsp Nr. 2012/5880

Kündigung eines Werkvertrages durch den Auftraggeber wegen Einstellung der Arbeiten durch den Auftragnehmer; Berechnung des Schadensersatzes

1. Stellt der Auftragnehmer die Arbeiten ein, ohne hierzu berechtigt zu sein, so liegt hierin regelmäßig ein schwerer, zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Vertragsverstoß. 2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, bis zur Zusage einer verlangten Zusatzvergütung auch die übrigen, nach dem ursprünglichen Vertrag unstreitig geschuldeten Leistungen nicht zu erbringen. Das gilt insbesondere dann, wenn vertraglich vereinbart ist, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers gerade für den Fall, dass Streit darüber entsteht, ob eine Leistung sich als Zusatz- oder als vertraglich geschuldete Leistung versteht, ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (Az. 44 O 28/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;