KG - Urteil vom 01.06.2001
21 U 4112/99
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 § 2 Nr. 6 ; ZPO § 538 Nr. 3 § 540 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 95 .O. 182/96,

Kündigungsrecht bei fehlender Standsicherheit eines Gerüsts

KG, Urteil vom 01.06.2001 - Aktenzeichen 21 U 4112/99

DRsp Nr. 2002/1301

Kündigungsrecht bei fehlender Standsicherheit eines Gerüsts

Weigert sich ein Unternehmer, ein vom Bauamt als genehmigungspflichtig eingestuftes Gerüst fester zu verankern und dadurch standsicher zu machen, so dass der Abschluss der Bauarbeiten vor Wintereinbruch gefährdet ist, besteht für den Auftraggeber ein Recht zur Kündigung ohne Fristsetzung.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 4 § 8 Nr. 3 § 2 Nr. 6 ; ZPO § 538 Nr. 3 § 540 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für erbrachte Leistungen sowie die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht erbrachte Leistungen nach einer vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages durch die Beklagte. Die Beklagte meint, sie habe den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen dürfen. Sie hält der Abrechnung der Klägerin ihre eigenen Ansprüche entgegen und verlangt deren überschießenden Teil widerklagend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: