Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für erbrachte Leistungen sowie die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für nicht erbrachte Leistungen nach einer vorzeitigen Kündigung des Bauvertrages durch die Beklagte. Die Beklagte meint, sie habe den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen dürfen. Sie hält der Abrechnung der Klägerin ihre eigenen Ansprüche entgegen und verlangt deren überschießenden Teil widerklagend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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