OLG Naumburg - Urteil vom 22.11.2006
6 U 79/06
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 205/04

Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B als Generalklausel für den Fall grober Vertragsverletzung

OLG Naumburg, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 6 U 79/06

DRsp Nr. 2007/12666

Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B als Generalklausel für den Fall grober Vertragsverletzung

»1. § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kommt über den Wortlaut hinaus die Bedeutung einer Generalklausel für den Fall grober Vertragsverletzung zu (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.05.1996 - VII ZR 140/95, BauR 1996, 704 und v. 12.02.2003 - X ZR 62/01, BauR 2003, 880). Danach kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn das vertragliche Vertrauensverhältnis durch den Auftragnehmer so grob gestört wurde, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. 2. Ein solcher Kündigungsgrund liegt in der Erklärung des Auftragnehmers, mit der Aufnahme der Produktion bestellter Küchenmöbel für ein Studentenwohnheim erst unter der Bedingung zu beginnen, dass der Auftraggeber die wegen vorangegangener Verzögerungen gestellte Ankündigung der Geltendmachung von Vertragsstrafe und Verzugsschadensersatz zurücknimmt.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.