LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.04.2013
12 Sa 50/13
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
DStR 2014, 1726
EzA-SD 2013, 8
NJW 2013, 32
NZA 2013, 8
NZA-RR 2013, 465
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 24/12

Kündigungsschutzrechtliche Wartefrist bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 50/13

DRsp Nr. 2013/13778

Kündigungsschutzrechtliche Wartefrist bei vorheriger Beschäftigung im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses

1. Mit der Formulierung "dessen Arbeitsverhältnis" knüpft § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG an die Dauer der Bindung mit dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber an. Die Zusammenrechung mehrerer Arbeitsverhältnisse, zwischen denen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, kommt nur in Betracht, wenn diese Arbeitsverhältnisse mit demselben Vertragsarbeitgeber bestanden haben. 2. Selbst wenn ein Leiharbeitnehmer zuvor mehrere Monate im Entleiherunternehmen auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden ist, auf dem er auch im Rahmen einer Anschlussbeschäftigung direkt beim Entleiher tätig wird, handelt es sich nicht um ein einheitliches sondern um zwei aufeinanderfolgende Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern. Folge ist, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG neu zu laufen beginnt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 21.11.2012 - 7 Ca 24/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.