BVerwG - Urteil vom 08.11.2001
4 C 18.00
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1 § 50 ; VwGO § 117 Abs. 5 § 130 b ;
Fundstellen:
BauR 2002, 747
DVBl 2002, 720
DÖV 2002, 1046
NJW 2002, 2657
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 02.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 96.1862
VG Würzburg, vom 25.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 96.238

Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet; Widerspruchsverfahren; Rücknahme; Ermessen; Vertrauensschutz; Entscheidungsgründe; Verweisung

BVerwG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 4 C 18.00

DRsp Nr. 2006/8638

Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet; Widerspruchsverfahren; Rücknahme; Ermessen; Vertrauensschutz; Entscheidungsgründe; Verweisung

»1. Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können. 2.Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind. 3. Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist. 4. Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.«

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1 § 50 ; VwGO § 117 Abs. 5 § 130 b ;

Gründe:

I.

Die Klage richtet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung.

Der Kläger betreibt in der Gemeinde R. ein Bauunternehmen. Der Betriebssitz befindet sich auf dem Grundstück