VG Mainz, vom 13.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 89/89
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11339/90
Landersplanung/Raumordnung: Angabe der Zweckbestimmung bei der Darstellung einer Sonderbaufläche im Rahmen der Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung
BVerwG, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 4 C 4.92
DRsp Nr. 1998/3159
Landersplanung/Raumordnung: Angabe der Zweckbestimmung bei der Darstellung einer Sonderbaufläche im Rahmen der Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung
1. Bei der Darstellung einer Sonderbaufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 4BauNVO) im Flächennutzungsplan muß deren allgemeine Zweckbestimmung angegeben werden.2. Die Darstellung einer Sonderbaufläche mit dem Zusatz "großflächiger Einzelhandel" genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 und 2BauGB.3. Die Genehmigungsbehörde darf die Genehmigung eines Bauleitplans nicht versagen, sondern muß sie mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen, wenn das von der planenden Gemeinde Gewollte zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden hat, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit für jedermann ergibt.4. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die unter Mißachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden aufgestellt worden sind, binden diese nicht.5. Ein Zusammenschluß von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG liegt nur vor, wenn nach Zusammensetzung und Aufgabenstellung gewährleistet ist, daß allein die kommunalen Interessen zum Gegenstand der Beteiligung bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden ( hier für den Landesplanungsbeirat nach § 7 LPlG Rheinland-Pfalz 1977 verneint).