Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, noch beruht das Berufungsurteil auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - (BauR 1974, 189 [192 f.]).
Die Beschwerde bezeichnet die Rechtsfrage als klärungsbedürftig, "ob eine ordnungsgemäße Ersatzverkündung eines Bebauungsplanes gemäß § 12 BBauG es erfordert, daß auch der Auslegungsort in der Hauptsatzung einer Gemeinde festzulegen ist, oder ob es nicht vielmehr genügt, wenn der Auslegungsort im Einzelfall in ortsüblicher Weise bekanntgemacht wird". Diese Frage würde sich aber in einem Revisionsverfahren nicht stellen:
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