Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht verletzende Baugenehmigung
BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - Aktenzeichen IV C 71.71
DRsp Nr. 1996/26959
Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht verletzende Baugenehmigung
1. Aus Art 14. Abs. 1GG kann Nachbarschutz nach Maßgabe der Grundsätze des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) auch dann abgeleitet werden, wenn eine Baugenehmigung gegen eine nicht nachbarschützende Vorschrift des Bauordnungsrechts verstößt.2. "Unerträglich" im Sinne der auf dem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) beruhenden Rechtssprechung ist ein Nachteil dann nicht, wenn sich die Beeinträchtigung oder doch ihre Schwere aus Besonderheiten (auch) des betroffenen (Nachbar-)Grundstücks ergibt und es dem Eigentümer (Nachbarn) zumutbar ist, auf seinem eigenen Grundstück für Abhilfe zu sorgen.3. Bundesrecht schließt nicht aus, daß die Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch bestimmten Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes Nachbarschutz vermitteln.4. §§ 12 und 15BauNVO haben keine nachbarschützende Funktion.5. In § 12 BBauG wird eine Regelung der Dauer der Auslegung eines Bebauungsplanes weder selbst vorgenommen noch vom Ortsgesetzgeber verlangt.