VGH Bayern - Urteil vom 16.11.1993
8 B 92.3559
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 ; LPlG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 28 ; WHG § 31 ;
Fundstellen:
BayVBl 1994, 273
BRS 55 Nr 45
DÖV 1994, 880
DVBl 1994, 299
GewArch 1994, 210
NuR 1994, 198
NVwZ 1994, 705
UPR 1994, 117
ZfW 1994, 488
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 91 A.1376

Landesplanung: Gültigkeit eines Bebauungsplans trotz fehlender Anpassung an den nachfolgenden Regionalplan

VGH Bayern, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 8 B 92.3559

DRsp Nr. 2007/13524

Landesplanung: Gültigkeit eines Bebauungsplans trotz fehlender Anpassung an den nachfolgenden Regionalplan

»Ein Bebauungsplan verliert nicht deshalb seine Geltung, weil er noch nicht an einen nachfolgenden Regionalplan angepaßt wurde.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 ; LPlG (Landesplanungsgesetz) Bayern Art. 28 ; WHG § 31 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung für eine Naßauskiesung.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. November 1990 die Gestattung der Kiesausbeute auf ihren Grundstücken Fl.Nrn. ... bis ... , bis ... der Gemarkung O. Danach sollte ein ca. 10 ha großer See auf Dauer bestehen bleiben. Die Grundstücke liegen in der Ebene des M, westlich der M und nördlich der Gemeindeverbindungsstraße O.; sie werden derzeit als Grünland genutzt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans des Beigeladenen (Bebauungsplan M einschließlich Grünordnungsplan vom 30.5.1984, genehmigt am 27.8.1984, bekannt gemacht am 4.9.1984; zuletzt geändert durch Satzung vom 26.1. 1989, bekannt gemacht am 31.1.1989, angezeigt am 1.2.1989) und sind dort als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Regionalplan der Region D/I, in Kraft seit 25. Oktober 1987, weist das betroffene Gebiet als Vorrangfläche für den Kiesabbau aus.