VG Augsburg, vom 28.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 85 A.1958
VGH Bayern, vom 22.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 86.01530
Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Kein Bestandsschutz bei nur gelegentlicher Nutzung
BVerwG, vom 04.11.1987 - Aktenzeichen 4 B 210.87
DRsp Nr. 1992/5373
Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Kein Bestandsschutz bei nur gelegentlicher Nutzung
Die gelegentliche Nutzung einer im übrigen landwirtschaftlich genutzten Wiese als Behelfsparkplatz genießt gegenüber den einschränkenden Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung keinen Bestandsschutz.
1. a) Regelungen, die wie eine Landschaftsschutzverordnung die Nutzbarkeit von Grundstücken beschränken, sind als Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1GG grundsätzlich hinzunehmen.b) Sie dürfen allerdings nicht in bis dahin zulässigerweise ausgeübte Nutzungen eingreifen, die den Wert des Grundstückes wesentlich mitbestimmen und soweit verfestigt sind, daß sie ohne Entschädigung nicht entzogen werden könnten, weil der Eigentümer sonst schwer und unerträglich getroffen würde.2. Nur gelegentlich ausgeübte Nutzungen, die zudem mit keiner baulichen oder sonstigen Veränderung des Grundstückes einhergehen, genießen für sich genommen keinen Bestandsschutz.