BVerwG vom 04.11.1987
4 B 210.87
Normen:
GG Art.. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1988, 200
BauR 1988, 81
BBauBl 1988, 291
BRS 47 Nr. 212
Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 45
DÖV 1988, 425
DRsp V(522)223d
NJW 1988, 2257
NuR 1988, 191
NVwZ 1988, 623
RdL 1988, 46
UPR 1988, 148
ZfBR 1988, 143
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 85 A.1958
VGH Bayern, vom 22.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 86.01530

Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Kein Bestandsschutz bei nur gelegentlicher Nutzung

BVerwG, vom 04.11.1987 - Aktenzeichen 4 B 210.87

DRsp Nr. 1992/5373

Landschaftsschutzrecht als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; Kein Bestandsschutz bei nur gelegentlicher Nutzung

Die gelegentliche Nutzung einer im übrigen landwirtschaftlich genutzten Wiese als Behelfsparkplatz genießt gegenüber den einschränkenden Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung keinen Bestandsschutz.

1. a) Regelungen, die wie eine Landschaftsschutzverordnung die Nutzbarkeit von Grundstücken beschränken, sind als Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich hinzunehmen. b) Sie dürfen allerdings nicht in bis dahin zulässigerweise ausgeübte Nutzungen eingreifen, die den Wert des Grundstückes wesentlich mitbestimmen und soweit verfestigt sind, daß sie ohne Entschädigung nicht entzogen werden könnten, weil der Eigentümer sonst schwer und unerträglich getroffen würde. 2. Nur gelegentlich ausgeübte Nutzungen, die zudem mit keiner baulichen oder sonstigen Veränderung des Grundstückes einhergehen, genießen für sich genommen keinen Bestandsschutz.

Normenkette:

GG Art.. 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.