VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.1982
3 S 2066/81
Normen:
BauGB § 201; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 146;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 79
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 15.06.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 3 291/79

Landwirtschaft i.S. des § 35 BauGB [Erwerbsobstbau, Weinbau]; Zulässigkeit einer landwirtschaftlichen Winzeraussiedlerstelle im Außenbereich

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1982 - Aktenzeichen 3 S 2066/81

DRsp Nr. 1996/18192

Landwirtschaft i.S. des § 35 BauGB [Erwerbsobstbau, Weinbau]; Zulässigkeit einer landwirtschaftlichen Winzeraussiedlerstelle im Außenbereich

1. Erwerbsobstbau hat nicht nur die Selbsterzeugung, sondern auch die Verarbeitung, insbesondere das Brennen von (überwiegend) selbsterzeugtem Obst zum Inhalt. 2. Weinbau meint - neben der Rebzucht - die Gewinnung von Weintrauben einschließlich der Erzeugung von Wein, soweit gleichfalls (überwiegend) selbst gesammelte Trauben verarbeitet werden. Das dies zum Zwecke des Erwerbs geschieht, verlangt das Gesetz nicht. 3. Zur Frage, ob eine "landwirtschaftliche Winzeraussiedlerstelle" dem landwirtschaftlichen Betrieb des Winzers "dient".

Normenkette:

BauGB § 201; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 146;

Hinweise:

Siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des BVerwG vom 22.11.1985 - 4 C 71.82 - BauR 1986, 188 -.