OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.06.2023
1 LA 37/22
Normen:
BauGB § 201; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1650
D_V 2023, 870
NVwZ-RR 2023, 933
ZfBR 2023, 705
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 129/20

Landwirtschaft; Landwirtschaftlicher Betrieb; Pensionspferdehaltung; Pferdehaltung; Pferdepensionshaltung; Tiermedizin; Tierärztliche Pferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 1 LA 37/22

DRsp Nr. 2023/9087

Landwirtschaft; Landwirtschaftlicher Betrieb; Pensionspferdehaltung; Pferdehaltung; Pferdepensionshaltung; Tiermedizin; Tierärztliche Pferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB

1. Betreibt ein hauptberuflicher Tierarzt im Nebenerwerb eine Pferdehaltung, die den Zweck verfolgt, Pferde im Rahmen der tierärztlichen Behandlung für einige Tage unterzustellen sowie deren intensive Betreuung und Versorgung zu gewährleisten, wird der Anwendungsbereich des § 201 BauGB verlassen, da nicht der eine Pensionspferdehaltung prägende landwirtschaftliche, sondern der tiermedizinische Zweck im Vordergrund steht.2. Einkünfte, die keine Bodenertragsnutzung darstellen, vermögen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht zu begründen; sie können allenfalls als sogenannte mitgezogene Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 14. Februar 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 41.900 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 201; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.