OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2018
15 U 74/17
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 112
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 21/17

Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für ein Gastronomiekonzept

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 15 U 74/17

DRsp Nr. 2019/1077

Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für ein Gastronomiekonzept

1. Da der Begriff der Waren und Dienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 3 UWG weit auszulegen ist, können Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes auch Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. 2. Einem "Erzeugnis" kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das ist der Fall, wenn es sich vom Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet. 3. Ein Gastronomiekonzept kann als Leistungsergebnis tauglicher Gegenstand für lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz sein. Dies kann etwa die Aufmachung der Menükarten-Tafeln, das Speisenangebot, ein "grünes" Design der Restaurants, ein auffällig platziertes Logo der Fall sein.