BGH - Urteil vom 27.07.2023
I ZR 144/22
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 139; UWG § 3a; LadöffnG RP § 3 S. 1 Nr. 1; LadöffnG RP § 7 Abs. 1; LadöffnG RP § 7 Abs. 2; Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des LadöffnG RP v. 13.03.2007 § 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1857
GRUR 2023, 1307
MDR 2023, 1397
NJW-RR 2023, 1341
WM 2023, 1981
WRP 2023, 1074
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/20
OLG Zweibrücken, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 202/21

Legitimationswirkung für eine nach dem Lauterkeitsrecht zu beurteilende geschäftliche Handlung durch eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung (hier verneint); Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung; Unterlassene Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung durch den Normgeber

BGH, Urteil vom 27.07.2023 - Aktenzeichen I ZR 144/22

DRsp Nr. 2023/10343

Legitimationswirkung für eine nach dem Lauterkeitsrecht zu beurteilende geschäftliche Handlung durch eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung (hier verneint); Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung; Unterlassene Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung durch den Normgeber

a) Eine wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtige Rechtsverordnung entfaltet - anders als ein zwar rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt - keine Legitimationswirkung für eine nach dem Lauterkeitsrecht zu beurteilende geschäftliche Handlung.b) Die Nichtigkeit einer im Ermessen des Normgebers stehenden, ursprünglich rechtmäßigen Rechtsverordnung kann eintreten, wenn der Normgeber die Änderung oder Aufhebung der Rechtsverordnung unterlassen hat, obwohl sein Ermessen zu einem solchen Tätigwerden wegen einer nach Erlass der Rechtsverordnung eingetretenen Veränderung der maßgeblichen Umstände auf Null reduziert ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1; GG Art. 140; WRV Art. 139; UWG § 3a;