Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 9. Januar 1990 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts - 65 0 (Baul.) 9/89 - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegner war Eigentümer des durch die X in X erschlossenen Grundstücks Gemarkung Flur 5 Nr. 2318. Das 296 qm große, mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück lag im Bereich des seit dem 21. Februar 1986 verbindlichen Bebauungsplans Nr_ 8025-12 der Stadt X (Antragstellerin). Der Bebauungsplan sieht entlang der Grenze des dem Antragsgegner gehörenden Grundstücks eine neue, rechtwinklig auf die X stoßende Planstraße X vor, wodurch das Grundstück zu einem Eckgrundstück wird.
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