OLG Köln - Urteil vom 18.10.1990
7 U (Baul.) 24/90
Normen:
BauGB § 57;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O (Baul.) 9/89

Leistung eines Wertausgleichs für die Nachteile der doppelten Erschließung eines GrundstücksErmittlung eines SollanspruchsNutzbarkeit eines Grundstücks vor Aufstellung des Bebauungsplans

OLG Köln, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 7 U (Baul.) 24/90

DRsp Nr. 2020/14460

Leistung eines Wertausgleichs für die Nachteile der doppelten Erschließung eines Grundstücks Ermittlung eines Sollanspruchs Nutzbarkeit eines Grundstücks vor Aufstellung des Bebauungsplans

Die für die Ermittlung eines Sollanspruchs maßgebende Qualität des Einwurfsgrundstücks richtet sich nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dient, sondern es muss auf die alte Nutzbarkeit vor Aufstellung des Bebauungsplans abgestellt werden.

Tenor

Die Berufung der Beteiligten zu 1) gegen das am 9. Januar 1990 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts - 65 0 (Baul.) 9/89 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BauGB § 57;

Tatbestand

Der Antragsgegner war Eigentümer des durch die X in X erschlossenen Grundstücks Gemarkung Flur 5 Nr. 2318. Das 296 qm große, mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaute Grundstück lag im Bereich des seit dem 21. Februar 1986 verbindlichen Bebauungsplans Nr_ 8025-12 der Stadt X (Antragstellerin). Der Bebauungsplan sieht entlang der Grenze des dem Antragsgegner gehörenden Grundstücks eine neue, rechtwinklig auf die X stoßende Planstraße X vor, wodurch das Grundstück zu einem Eckgrundstück wird.