Nicht die Höhe des vereinbarten Entgelts, sondern die anerkannten Regeln des Handwerks entscheiden darüber, was unter einer fachgerechten Arbeit zu verstehen ist (OLG Düsseldorf, BauR 1971, 262).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Bauherr bereiterklärt, den Unternehmer aus seiner Haftung für einen Baumangel zu entlassen, soweit dieser sich an die Nachbesserungswünsche des Bauherrn im einzelnen hält.
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