BGH vom 20.11.1986
VII ZR 360/85
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1987, 207
ZfBR 1987, 71
ZfBR 1988, 27
ZfBR 1989, 27, 64

Leistungspflicht des Unternehmers

BGH, vom 20.11.1986 - Aktenzeichen VII ZR 360/85

DRsp Nr. 1996/14057

Leistungspflicht des Unternehmers

Der Auftragnehmer schuldet ohne Rücksicht auf anerkannte Regeln der Technik ein dauerhaft mangelfreies Werk. Läßt sich das mit der in der vertraglichen Baubeschreibung vorgesehenen Konstruktion nicht erreichen, so muß er ohne Aufpreis weitere, aufwendigere Maßnahmen treffen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 ;

Hinweise:

Nicht die Höhe des vereinbarten Entgelts, sondern die anerkannten Regeln des Handwerks entscheiden darüber, was unter einer fachgerechten Arbeit zu verstehen ist (OLG Düsseldorf, BauR 1971, 262).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Bauherr bereiterklärt, den Unternehmer aus seiner Haftung für einen Baumangel zu entlassen, soweit dieser sich an die Nachbesserungswünsche des Bauherrn im einzelnen hält.

Fundstellen
BauR 1987, 207
ZfBR 1987, 71
ZfBR 1988, 27
ZfBR 1989, 27, 64