OLG Bamberg - Urteil vom 16.04.2003
8 U 90/02
Normen:
HOAI § 15 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bamberg 2003, 248
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 433/00

Leistungspflichten des Architekten bei Beauftragung mit der Genehmigungsplanung

OLG Bamberg, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 8 U 90/02

DRsp Nr. 2004/19452

Leistungspflichten des Architekten bei Beauftragung mit der Genehmigungsplanung

»1. Die Beauftragung eines Architekten mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4, § 15 HOAl) erfordert i.d.R. die Entwurfsplanung als genehmigungsfähigen Entwurf, was regelmäßig ohne Grundlagenermittlung und Vorplanung nicht möglich ist, so dass die Beauftragung mit der Genehmigungsplanung im Allgemeinen die Leistungsphasen Nr. 1-3 § 15 HOAI mit einschließt. 2. Zur mangelfreien, funktionstauglichen Planung gehört auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Erholung eines Bodengutachtens gehört, wenn ein solches erforderlich wird, zu den Hauptpflichten eines Architekten im Rahmen der Beratung anlässlich der Grundlagenermittlung. 3. Zur Entwurfsplanung gehört die zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, worunter die zeichnerische Erfassung des vorgesehenen Bauvorhabens im Ganzen zu sehen ist. Deshalb muss aus dieser auch der Bodenaushub hervorgehen oder ein Vermerk "Bodenaushub nach Gutachten" enthalten sein. 4. Für Schäden, die dem Bauherren aus der pflichtwidrigen Unterlassung dieser Hinweise entstehen, haftet der Architekt nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Schuldrecht vor dem 1.1.2002).«

Normenkette:

HOAI § 15 ;

Gründe:

I.