BGH - Versäumnisurteil vom 01.08.2013
VII ZR 75/11
Normen:
BGB § 633 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1855
NJW 2013, 6
NZBau 2013, 693
NZBau 2013, 6
VersR 2014, 117
ZIP 2013, 1824
ZfBR 2013, 775
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 78/06
OLG Naumburg, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 84/10

Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers

BGH, Versäumnisurteil vom 01.08.2013 - Aktenzeichen VII ZR 75/11

DRsp Nr. 2013/20418

Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers

Dem Hauptunternehmer steht das Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers grundsätzlich unabhängig davon zu, ob er die gleiche Leistung seinem Besteller versprochen und geleistet hat, und auch unabhängig davon, ob der Besteller ihm zustehende Ansprüche seinerseits geltend macht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bauunternehmens H. GmbH (im Folgenden: Nachunternehmer) restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt noch 239.730,33 € aus Verträgen über die Errichtung von sechs Doppelhaushälften und fünf Einfamilienhäusern im F.-Weg in L. Die Bauverträge mit der Beklagten, einer Generalbauunternehmerin (im folgenden: Hauptunternehmer), datieren aus den Jahren 1998 und 1999. Die Häuser sind im Jahr 2000 von den Erwerbern übernommen und bezogen worden.