LG Düsseldorf - 09.11.1994 (12 O 234/94) - DRsp Nr. 1996/18687
LG Düsseldorf, vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 12 O 234/94
DRsp Nr. 1996/18687
Eine Klausel in den AGB eines Rohrreinigungsunternehmens, nach der bei bestimmten Arbeiten eine Schmutzzulage anfällt, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 9AGBG, wenn der durchschnittliche Kunde nicht erkennen kann, welche Arbeiten unter diese Klausel fallen.