LG Mainz - Beschluß vom 20.09.1999 (8 T 36/99) - DRsp Nr. 2000/1561
LG Mainz, Beschluß vom 20.09.1999 - Aktenzeichen 8 T 36/99
DRsp Nr. 2000/1561
1. Die Makler- und Bauträgerverordnung ist auf ein Vertrag anzuwenden, in dessen Rahmen ein Bauunternehmer ein Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen zumindest vorbereitet.2. Die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen widerspricht § 3MaBV und ist unwirksam.