VGH Bayern - Beschluss vom 22.08.2018
13a C 18.954
Normen:
VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173; GKG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 17.1671

Liegen die vereinbarten Voraussetzungen nicht vor, kann ein Förderbescheid zurückgenommen werden.

VGH Bayern, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 13a C 18.954

DRsp Nr. 2018/14992

Liegen die vereinbarten Voraussetzungen nicht vor, kann ein Förderbescheid zurückgenommen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 94; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 173; GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am Verwaltungsgericht Augsburg anhängigen Klage (Au 8 K 17.1671) gegen den Bescheid des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe (TFZ) vom 11. Oktober 2017, mit dem der Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2009 (Zuschuss für ein Biomasseheizkraftwerk in Höhe von 53.214 Euro) sowie der Auszahlungsbescheid vom 3. Dezember 2012 zurückgenommen wurden. Die Rücknahme ist damit begründet, dass die Fördervoraussetzungen - hier: eine Nennwärmeleistung von maximal 500 kW - nicht vorgelegen hätten. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. April 2018, mit dem das dort anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens mit dem Az. 7 KLs 318 Js 118592/13 ausgesetzt wurde.