OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.04.2023
10 A 490/22
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 1; DSchG NRW § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 7406/21

Löschung des Wohnhauses aus der Denkmalliste als Anspruch eines Eigentümers; Wegfall des Denkmalwerts aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 10 A 490/22

DRsp Nr. 2023/6105

Löschung des Wohnhauses aus der Denkmalliste als Anspruch eines Eigentümers; Wegfall des Denkmalwerts aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

DSchG NRW § 2 Abs. 1; DSchG NRW § 3 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.