OLG Hamm - Beschluß vom 05.04.2001
15 W 79/01
Normen:
BGB §§ 428, 1093 ; GBO §§ 23, 24 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1630 (Ls)
NJW-RR 2001, 1099
NZM 2001, 1055

Löschung eines Rechts nach Tod des Berechtigten

OLG Hamm, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 79/01

DRsp Nr. 2001/15184

Löschung eines Rechts nach Tod des Berechtigten

»1. Die Löschungserleichterung des § 23 Abs. 2 GBO setzt voraus, daß es sich um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht handelt und Rückstände von Leistungen möglich sind; nur unter diesen beiden Voraussetzungen ist die Löschungsklausel im Grundbuch eintragungsfähig. 2. Zum Begriff des Rückstands i.S. der §§ 23, 24 GBO

Normenkette:

BGB §§ 428, 1093 ; GBO §§ 23, 24 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1630 (Ls)
NJW-RR 2001, 1099
NZM 2001, 1055