OLG Hamm, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 15 W 79/01
DRsp Nr. 2001/15184
Löschung eines Rechts nach Tod des Berechtigten
»1. Die Löschungserleichterung des § 23 Abs. 2GBO setzt voraus, daß es sich um ein auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränktes Recht handelt und Rückstände von Leistungen möglich sind; nur unter diesen beiden Voraussetzungen ist die Löschungsklausel im Grundbuch eintragungsfähig.2. Zum Begriff des Rückstands i.S. der §§ 23, 24GBO.«