1. Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans können streckenbezogen von und zu bestimmten Einrichtungen nach § 40 Abs. 3BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV oder gebietsbezogen für die gesamte Umweltzone nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilt werden.2. An die Gründe, die die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommen regelmäßig nur in Betracht, soweit ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr unmöglich oder unzumutbar ist.3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans steht im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei in Luftreinhalteplänen vorgesehene Ausnahmekonzeptionen nur einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, ob die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist.
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