VG München - Urteil vom 27.05.1981 - MF 00048-5 K,
Luftverkehrsrecht: Planfeststellungsverfahren Flughafen München II Franz-Josef-Strauß
VGH Bayern, Teilurteil vom 08.03.1985 - Aktenzeichen 20 B 81 D.I - Aktenzeichen 20 AS 84 D.1 - Aktenzeichen 20 AS 84 D.2
DRsp Nr. 2009/18105
Luftverkehrsrecht: Planfeststellungsverfahren Flughafen München II Franz-Josef-Strauß
1. In § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG ist der Planfeststellungsbehörde die Befugnis zu inhaltlichen Abweichungen von der luftrechtlichen Genehmigung eingeräumt. Dies gilt auch für wesentliche Änderungen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, solange kein anderes als das genehmigte Vorhaben planfestgestellt wird.2. Die Planfeststellungsbehörde/Anhörungsbehörde ist grundsätzlich berechtigt, die zur Überprüfung des Vorhabens notwendigen Gutachten (anders als die behördlichen Stellungnahmen nach Art. 73 Abs. 2BayVwVfG) erst nach dem Erörterungstermin einzuholen. Sie hat jedoch die Betroffenen zu den Gutachten zu hören. Zur (vereinfachten) Form der Anhörung zu Gutachten, die nicht nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ausgelegen haben.3. Zur Frage, inwieweit die Planfeststellungsbehörde mit dem Unternehmer unter Ausschluß Drittbetroffener über die Gestaltung des Vorhabens verhandeln und ihn bei der Antragstellung beraten darf.
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