OLG Brandenburg - Urteil vom 21.09.2011
4 U 9/11
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 183/07

Mängel einer Windenergieanlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2011 - Aktenzeichen 4 U 9/11

DRsp Nr. 2011/16660

Mängel einer Windenergieanlage

Das Fehlen einer vertraglich geschuldeten Zufahrt zu einer durch einen Generalunternehmer errichteten Windenergieanlage stellt einen wesentlichen Mangel dar, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 01.12.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1. 132.135,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.170,00 € seit dem 01.12.2005 und aus weiteren 125.965,89 € seit dem 12.03.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen den Parteien in folgendem Verhältnis zur Last:

Die Gerichtskosten sowie die Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen der Beklagten haben die Klägerinnen zu 2. bis 5. zu je 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu einem weiteren Fünftel zu tragen.

Die Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen der Klägerin zu 1. haben die Beklagten zu tragen.

Die Klägerinnen zu 2. bis 5. haben ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.