Einwendungen der Beklagten

Mangelhaftigkeit - Sowiesokosten

Erfolgshaftung

Zum Pauschalpreisvertrag ist anerkannt, dass der Auftragnehmer all diejenigen Leistungen grundsätzlich schuldet, die zur Erstellung eines mangelfreien, funktionsfähigen Werks erforderlich sind. Hierbei ist es möglich, dass nach dem geschuldeten Leistungsumfang (voranstehend Teil 3/8.3.8.6) die zur Erlangung der Mangelfreiheit des Werks erforderliche Leistung ursprünglich nicht vereinbart worden ist.

Hinweispflicht

Soweit der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht gem. § 4 Abs. 3 VOB/B bzw. beim BGB -Vertrag nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 242 BGB nicht nachkommt, haftet er dennoch für die Mangelhaftigkeit (OLG Düsseldorf, BauR 1991, 747 ff. = NJW-RR 1992, 23 ff.; OLG Hamm, BauR 1991, 756, Rev. v. BGH nicht angenommen gem. Beschl. v. 20.12.1990 - VII ZR 58/90). Der Auftragnehmer kann sich seiner Mangelhaftung nicht dadurch entziehen, dass er auf den eingeschränkten geschuldeten Leistungsumfang hinweist. Soweit der Bauherr eine erkennbar zur Erlangung einer mangelfreien Leistung nicht ausreichende Leistung vergibt, obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen gem. § 242 BGB bzw. gem. § 4 Abs. 3 VOB/B dem fachkundigen Auftragnehmer, den Auftraggeber auf diese Umstände hinzuweisen, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich das Risiko insoweit übernommen (OLG Hamm, a.a.O).

Sachkundiger Auftraggeber