Zum Pauschalpreisvertrag ist anerkannt, dass der Auftragnehmer all diejenigen Leistungen grundsätzlich schuldet, die zur Erstellung eines mangelfreien, funktionsfähigen Werks erforderlich sind. Hierbei ist es möglich, dass nach dem geschuldeten Leistungsumfang (voranstehend Teil 3/8.3.8.6) die zur Erlangung der Mangelfreiheit des Werks erforderliche Leistung ursprünglich nicht vereinbart worden ist.
Soweit der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht gem. §
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