OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2001
22 U 99/00
Normen:
HGB §§ 377 378 381 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 28.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 451/99

Mängelrüge bei nach Muster hergestellten Metallbauteilen - Verbindungselemente der Trauf- und Firstpunkte einer Zeltkonstruktion - Schlechtleistung - Bestimmtheit der Rüge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 22 U 99/00

DRsp Nr. 2001/6526

Mängelrüge bei nach Muster hergestellten Metallbauteilen - Verbindungselemente der Trauf- und Firstpunkte einer Zeltkonstruktion - Schlechtleistung - Bestimmtheit der Rüge

»1. Mängel an nach Muster hergestellten Metallbauteilen - hier: Verbindungselemente der Trauf- und Firstpunkte einer Zeltkonstruktion - müssen gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich gerügt werden.2. Werden nach Muster hergestellte Metallbauteile wie vorgesehen beim Aufbau von Ausstellungszelten verwendet, so stellen zu große Bohrungen und falsche Winkel, auch wenn deretwegen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, allenfalls Schlechtleistungen aber keine Aliudlieferung i.S. des § 378 HGB dar.3. Die Beanstandung, es sei "derselbe Mist wieder geliefert" worden, ist keine ausreichende Mängelrüge i.S. des § 377 Abs. 1 HGB, weil der Auftragnehmer daraus nicht entnehmen kann, was als nicht vertragsgemäß beanstandet wird.«

Normenkette:

HGB §§ 377 378 381 ;

Sachverhalt: