OLG Hamm - Urteil vom 07.06.2001
18 U 153/00
Normen:
GewO § 34c, § 34c Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 780
NZM 2002, 179
NZM 2002, 179
OLGReport-Hamm 2001, 303
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 456/99

Maklerrecht; Verwirkung; Nachforschungspflichten des Maklers

OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen 18 U 153/00

DRsp Nr. 2001/13816

Maklerrecht; Verwirkung; Nachforschungspflichten des Maklers

»Der Käufermakler verwirkt den Courtageanspruch nicht, wenn er einen schon seit längerer Zeit ohne Gewerbeerlaubnis am Markt tätigen Bauträger, von dem der Käufer eine noch nicht fertiggestellte Immobilie erwerben will und gegen dessen Solvenz nach einer vom Makler eingeholten Bankauskunft keine Bedenken bestehen, gegenüber dem Käufer sinngemäß als zuverlässig bezeichnet und den Abschluß eines Kaufvertrags als unbedenklich hinstellt, ohne zuvor eine Auskunft über das Vorliegen einer Gewerbeerlaubnis eingeholt zu haben.«

Normenkette:

GewO § 34c, § 34c Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Beklagte war für die Klägerin und andere Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen als (Nachweis-)Maklerin tätig.

Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Angaben der Beklagten, die diese gegenüber den Klägern und anderen Kaufinteressenten über die Bauträgerfirma GmbH gemacht hatte. Die Kläger machen sowohl eigene als auch Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen der nach Insolvenz der Firma H entstandenen Mehrkosten zur Fertigstellung des Bauprojektes geltend.