Die Beklagte war für die Klägerin und andere Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen als (Nachweis-)Maklerin tätig.
Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Angaben der Beklagten, die diese gegenüber den Klägern und anderen Kaufinteressenten über die Bauträgerfirma GmbH gemacht hatte. Die Kläger machen sowohl eigene als auch Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen der nach Insolvenz der Firma H entstandenen Mehrkosten zur Fertigstellung des Bauprojektes geltend.
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