BGH - Urteil vom 19.11.1998
VII ZR 371/96
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Fehler 2
BGHR ZPO § 308 Abs. 1 Anspruchsmehrheit 2
BauR 1999, 254
DB 1999, 526
MDR 1999, 221
NJW-RR 1999, 381
WM 1999, 333
ZfBR 1999, 153
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bayreuth,

Mangel eines Industrieestrichbodens

BGH, Urteil vom 19.11.1998 - Aktenzeichen VII ZR 371/96

DRsp Nr. 1999/181

Mangel eines Industrieestrichbodens

»Die Feststellung, eine vertraglich geschuldete Ebenflächigkeit eines Industrieestrichbodens sei zu 99 % erreicht, schließt die Annahme eines Mangels nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 ; VOB/B § 13 Nr. 1;

Tatbestand:

I. Die Parteien streiten, soweit in der Revision noch von Interesse, über zur Aufrechnung gestellte Ansprüche der Beklagten gegen die Restwerklohnforderung der Klägerin und über die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Vorschußanspruchs der Beklagten zu 2.

II. Die Beklagte zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1 ist, (künftig nur: die Beklagte), beauftragte die Klägerin 1986 mit der Ausführung des Industrieestrichs und der Dachisolierung für den Neubau eines Hochregallagers. In dem Leistungsverzeichnis zu den Estricharbeiten, das der Ausschreibung des Architekten der Beklagten, des Streithelfers E., zugrunde lag, heißt es u.a.:

Pos. 1.04 Industriefußboden naturfarbig grau (...). Ebenflächigkeit gem. DIN 18202 Teil 5 Zeile 4. Druck- und Zugfestigkeit: (...). Fabrikat: C.