I. Die Parteien streiten, soweit in der Revision noch von Interesse, über zur Aufrechnung gestellte Ansprüche der Beklagten gegen die Restwerklohnforderung der Klägerin und über die Höhe des mit der Widerklage geltend gemachten Vorschußanspruchs der Beklagten zu 2.
II. Die Beklagte zu 2, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1 ist, (künftig nur: die Beklagte), beauftragte die Klägerin 1986 mit der Ausführung des Industrieestrichs und der Dachisolierung für den Neubau eines Hochregallagers. In dem Leistungsverzeichnis zu den Estricharbeiten, das der Ausschreibung des Architekten der Beklagten, des Streithelfers E., zugrunde lag, heißt es u.a.:
Pos. 1.04 Industriefußboden naturfarbig grau (...). Ebenflächigkeit gem. DIN 18202 Teil 5 Zeile 4. Druck- und Zugfestigkeit: (...). Fabrikat: C.
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