OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.02.2023
7 D 372/21.NE
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1069

Mangelhafter Flächennutzungsplan wegen fehlender Erwägung der substanziellen Raumverschaffung für die Windenergienutzung in der Abwägung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 7 D 372/21.NE

DRsp Nr. 2023/4433

Mangelhafter Flächennutzungsplan wegen fehlender Erwägung der substanziellen Raumverschaffung für die Windenergienutzung in der Abwägung

Tenor

Die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. - Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie - ist unwirksam, soweit damit eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden soll.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragstellerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.