OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.12.2012
9 U 141/11
Normen:
VOB/B (2009) § 16 Nr. 3; ZPO § 263; ZPO § 264;
Fundstellen:
BauR 2013, 795
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 141/11
LG Frankfurt/Main, vom 07.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 202/11

Mangelnde Fälligkeit von Abschlagszahlungen wegen fehlender Bauleiterbestätigungen über Leistungsstand; fehlende Fälligkeit der Schlussrechnung wegen Nicht-Ablauf der Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 VOB/B

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 9 U 141/11

DRsp Nr. 2013/15223

Mangelnde Fälligkeit von Abschlagszahlungen wegen fehlender Bauleiterbestätigungen über Leistungsstand; fehlende Fälligkeit der Schlussrechnung wegen Nicht-Ablauf der Prüfungsfrist nach § 16 Nr. 3 VOB/B

1. Der Werkunternehmer kann, wenn während des Rechtsstreits Schlussrechnungsreife eintritt, ein ursprünglich aus der Abschlagsrechnung abgeleitetes Zahlungsbegehren auf die Schlussrechnung stützen. Darin liegt keine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO, sondern lediglich eine Klageumstellung nach § 264 ZPO, da derselbe Streitgegenstand betroffen ist. 2. Ist die Schlussrechnungsreife eingetreten, die Werklohnforderung aber wegen noch nicht abgelaufener Prüfungsfrist nicht fällig, ist die Klage abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, mit seiner Entscheidung abzuwarten, um dem Werkunternehmer Gelegenheit zu geben, seine Forderung im anhängigen Gerichtsverfahren zu begründen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 26 Zivilkammer - vom 07.11.2011 wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 29.453,78 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/B (2009) § 16 Nr. 3; ZPO § 263; ZPO § 264;

Gründe: