BFH - Beschluss vom 12.03.2020
X S 1/20 (PKH)
Normen:
ZPO § 114, § 121 Abs. 1, 5, § 1076, § 1078 Abs. 2, 3; FGO § 142 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1429
BB 2020, 2856
BFH/NV 2020, 933
IStR 2020, 627
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10223/17

Maßgebliche Einkommensgrenzen bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugunsten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen AntragstellersZulässigkeit der Beiordnung einer Steuerberatung-GmbH in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen X S 1/20 (PKH)

DRsp Nr. 2020/8447

Maßgebliche Einkommensgrenzen bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe zugunsten eines in einem anderen EU-Staat ansässigen Antragstellers Zulässigkeit der Beiordnung einer Steuerberatung-GmbH in einem Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht

1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH-Beschluss vom 10.06.2008 – VI ZB 56/07, MDR 2008, 992). 2. NV: In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden.

Tenor

Der Antragstellerin wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bis zu dem von ihr genannten Streitwert von 1.353 € für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10 K 10223/17 PKH bewilligt.

Ihr wird die ... beigeordnet.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

ZPO § 114, § 121 Abs. 1, 5, § 1076, § 1078 Abs. 2, 3; FGO § 142 Abs. 1, 2;

Gründe