Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Entlohnung des Klägers nach dem aus seiner Sicht jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie einschließlich der entsprechenden Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 06, jedenfalls aber nach E 05 sowie über Vergütungsrückstände.
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