BGH - Beschluß vom 25.11.1991
III ZR 65/91
Normen:
BauGB § 93 Abs. 4 S. 1; BauGB § 95;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 93 Abs. 4 S. 1 Vorwirkung 1
BGHR BauGB § 93 Abs. 4 Satz 1 Vorwirkung 1
BGHR BauGB § 93 Eigentümerwechsel 1
BRS 53 Nr. 121
NJW 1992, 2430
NVwZ 1992, 603
Vorinstanzen:
I. LG Berlin ? Urteil vom 19.02.1991 - O 2/88 Baul,
II. KG - Urteil vom 19.02.1991 - U 857/89 Baul.,

Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Enteignungsentschädigung:; Mehrentschädigung durch Vorwirkung bei Eigentümerwechsel

BGH, Beschluß vom 25.11.1991 - Aktenzeichen III ZR 65/91

DRsp Nr. 2009/18626

Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Enteignungsentschädigung:; Mehrentschädigung durch Vorwirkung bei Eigentümerwechsel

1. a) Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist für die Bemessung der Enteignungsentschädigung grundsätzlich der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Enteignungsbehörde über den Antrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise im Fall der sog Vorwirkung verschieben. b) Bei einem über einen längeren Zeitraum sich hinziehenden Enteignungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Objekts, insbesondere der Qualität des Grundstücks, verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird. 2. Im Fall eines Eigentümerwechsels kann der Eigentümer eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentumswechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen, d er für mehr entschädigt würde, als ihm entzogen worden ist.

Die Revision des Beteiligten zu 3) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 19. Februar 1991 - U 857/89 Baul. - wird nicht angenommen.

Der Beteiligte zu 3) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauBG).

Streitwert: 45.850 DM

Normenkette:

BauGB § 93 Abs. 4 S. 1; BauGB § 95;