VGH Bayern - Urteil vom 23.12.1998
26 N 98.1675
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2; BauNVO § 1 Abs. 3; BauNVO § 5; BauNVO § 10; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1999, 873
BayVBl 1999, 531
BRS 60, 102
BRS 60 Nr. 31
NVwZ-RR 2000, 79
UPR 1999, 319

Maßgeblicher Zeitpunkt der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung; Veränderung der Baugebietsfestsetzungen nach Änderung der BauNVO; Festsetzung von Ausnahmen

VGH Bayern, Urteil vom 23.12.1998 - Aktenzeichen 26 N 98.1675

DRsp Nr. 2000/1579

Maßgeblicher Zeitpunkt der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung; Veränderung der Baugebietsfestsetzungen nach Änderung der BauNVO; Festsetzung von Ausnahmen

1. Die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegebene Sach- und Rechtslage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist auch für die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 BauGB) maßgeblich. 2. Die "Umstellung" der Baugebietsfestsetzungen eines Bebauungsplanes auf eine neuere Fassung der BauNVO erfordert eine hierauf bezogene ausdrückliche Änderung; daß die Festsetzungen während der Geltung einer neueren Fassung der BauNVO aus einem anderen Grund geändert worden sind, genügt nicht. 3. Sind in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet vorhandene bauliche Anlagen infolge einer Änderung des Bebauungsplanes (hier: Ausschluß der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet) i.S. von § 1 Abs. 10 Satz 1 (i.V.m. Satz 4) BauNVO unzulässig geworden, so können Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 10 Sätze 2 u. 3 (i.V.m. Satz 4) BauNVO über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit von Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen auch nachträglich durch eine weitere Änderung getroffen werden.