KG - Beschluss vom 02.03.2018
26 W 62/17
Normen:
GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 232/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts

KG, Beschluss vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 26 W 62/17

DRsp Nr. 2018/3729

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Streitwerts

Für die Wertberechnung eines Klageverfahrens ist gem. § 40 GKG der Zeitpunkt der für den Rechtszug einleitenden Antragstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift, maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung des danach maßgeblichen Wertes erfolgt nur in Fällen der Klageerhebung, der Widerklageerhebung oder in ähnlichen Fällen der Erweiterung des Streitgegenstandes. Für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten besteht hingegen seit Abschaffung der sogenannten Urteilsgebühr kein Raum mehr.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 2017 - 2 O 232/13 - geändert und neu gefasst:

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf einheitlich 11.541,15 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 40;

Gründe:

I.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 11.541,15 € für die Zeit bis zum 2. Dezember 2015 und auf 3.390,65 € für die Zeit ab dem 3. Dezember 2015 festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde, soweit das Gericht für die Zeit ab dem 3. Dezember 2015 einen geringeren Streitwert festgesetzt hat.

II.

A.