Die Revision der Kläger zu 1) gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 04. September 1990 - 11 U 7/83 - wird nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1) 99 v.H., der Kläger zu 2) 1 v.H. (§§ 97 Abs. 1, 566, 515 ZPO).
Streitwert: 1.672.900 DM.
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