BGH - Beschluß vom 27.02.1992
III ZR 195/90
Normen:
BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 2; GG Art 14 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 2 Vorwirkung 1
BGHR GG Art 14 Abs. 3 S. 3 Vorwirkung 6
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 S. 3 Vorwirkung 6
BRS 53 Nr. 126
BayVBl 1993, 445
UPR 1992, 234
Vorinstanzen:
I. LG Lübeck ? Urteil vom 27.08.1982 - 4 O 562/80,
II. SchlHOLG ? Urteil vom 04.09.1990 - 11 U 7/83,

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

BGH, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen III ZR 195/90

DRsp Nr. 2009/18628

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Enteignungsobjekts

1. Ist ein Enteignungsobjekt Gegenstand eines sich länger hinziehenden Enteignungsverfahrens, kommt es für die Qualitätsbestimmung auf den Zeitpunkt an, in dem das Enteignungsobjekt endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde. 2. Eine vorbereitende Planung, die für sich allein noch kein "Eingriff" im Sinne des Enteignungsrechts ist, kann den Beginn eines einheitlichen Enteignungsprozesses darstellen. Sie ist "Vorwirkung" der späteren Enteignung, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in einem ursächlichen Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, welche die Grundlage der Enteignung bildet, mit Sicherheit erwarten läßt, wenn sie also die Weiterentwicklung des von ihr betroffenen Grundstücks abschneidet. Dies kann auch bei einem Flächennutzungsplan im Verhältnis zur späteren Eigentumsentziehung der Fall sein.

Die Revision der Kläger zu 1) gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 04. September 1990 - 11 U 7/83 - wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu 1) 99 v.H., der Kläger zu 2) 1 v.H. (§§ 97 Abs. 1, 566, 515 ZPO).

Streitwert: 1.672.900 DM.

Normenkette:

BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 2; GG Art 14 Abs. 3 S. 3;

Gründe: